TRANSPARENZBEDINGUNGEN

Die Einhaltung nachstehender Transparenzbedingungen sind Voraussetzung für das Zustandekommen eines Vertrages zwischen der Kundenseite und CS Management Services GmbH („CS“). Sie bleiben während des gesamten Vertragsverhältnisses Vertragsbestandteil und CS ist berechtigt, die Bedingungen gemäß gesetzlichen Vorgaben anzupassen und zu ändern. Bei Nichterfüllung bzw. Nichtaufrechterhaltung der Bedingungen durch die Kundenseite ist CS berechtigt, das Zustandekommen des Vertrages kostenpflichtig abzulehnen, bzw. den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen.

Als Unternehmensberater ist die CS u.a. verpflichtet, die Bestimmungen der „5. Geldwäsche-RL“, umgesetzt in Gewerbeordnung in Österreich, zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, einzuhalten. Zu diesem Zwecke ist folgendes einzuhalten / umzusetzen / nachzuweisen:

BESTIMMUNG DES WIRTSCHAFTLICHEN EIGENTÜMERS

Wirtschaftlicher Eigentümer der Kundenseite ist/sind alle natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Kunde letztlich steht, sowie natürliche Personen, in deren Auftrag eine Transaktion oder Tätigkeit ausgeführt wird. Hierzu gehört zumindest folgender Personenkreis.

bei Gesellschaften: alle natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine juristische Person über das direkte oder indirekte Halten eines ausreichenden Anteils von Aktien oder Stimmrechten oder eine Beteiligung an jener juristischen Person, einschließlich in Form von Inhaberaktien, oder durch andere Formen der Kontrolle letztlich steht; ausgenommen sind an einem geregelten Markt notierte Gesellschaften, die dem Unionsrecht entsprechenden Offenlegungspflichten oder gleichwertigen internationalen Standards, die angemessene Transparenz der Informationen über die Eigentumsverhältnisse gewährleisten, unterliegen.

  • hält eine natürliche Person einen Aktienanteil von mindestens 25 v.H. zuzüglich einer Aktie oder eine Beteiligung von mehr als 25 v.H. am Kunden, so gilt dies als Hinweis auf direktes Eigentum
  • hält eine Gesellschaft, die von einer oder mehreren natürlichen Personen kontrolliert wird, oder halten mehrere Gesellschaften, die von derselben natürlichen Person oder denselben natürlichen Personen kontrolliert werden, einen Aktienanteil von mindestens 25 v.H. zuzüglich einer Aktie oder eine Beteiligung von mehr als 25 v.H. am Kunden, so gilt dies als Hinweis auf indirektes Eigentum; wenn nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten und sofern keine Verdachtsmomente vorliegen, keine Person demnach ermittelt worden ist oder wenn der geringste Zweifel daran besteht, dass es sich bei der/den ermittelten Person(en) um den/die wirtschaftlichen Eigentümer handelt, die natürliche(n) Person(en), die der Führungsebene angehört (angehören); CS ist verpflichtet, Aufzeichnungen über die diesbezüglich getroffenen Maßnahmen zu führen.

FESTSTELLUNG DER IDENTITÄT SÄMTLICHER BETEILIGTER PERSONEN

  1. auf der Grundlage eines amtlichen Lichtbildausweises im Original bei einem persönlichen Treffen. Sollte aus im Einzelfall zu bestimmenden Gründen ein persönliches Treffen zunächst nicht möglich sein, ist eine beglaubigte Kopie des amtlichen Lichtbildausweises per Post im Original an uns zu senden.
  2. Bei juristischen Personen anhand von beweiskräftigen Urkunden, die gemäß dem am Sitz der juristischen Personen landesüblichen Rechtsstandard verfügbar sind; jedenfalls zu überprüft werden der aufrechte Bestand, der Name, die Rechtsform, die Vertretungsbefugnis und der Sitz der juristischen Person;
  3. Bei juristischen Personen: Company Chart (Struktur aller verbundenen Unternehmen)
  4. Für den Fall, dass der/die Kunden nicht direkt mit CS in Kontakt treten, ist zusätzlich eine entsprechende Vollmacht vorzulegen.
  5. Eine „Utility Bill“ der/des wirtschaftlichen Eigentümers (nicht älter als drei Monate), woraus die persönliche Anschrift entnehmbar ist (z.B. Strom- oder Telefonrechnung).
  6. CS ist berechtigt, weitere Dokument zu verlangen, sofern dies für die Einhaltung der Sorgfaltspflichten gemäß Gewerbeordnung notwendig ist.
  7. Ein Empfehlungsschreiben (deutsch oder englisch) der/des wirtschaftlichen Eigentümers seiner/ihrer Hausbank

Die Kundenseite nimmt zur Kenntnis, dass für gewisse Geschäftsvorgänge, z.B. der Beantragung einer Gewerbeberechtigung weitere Dokumente (z.B. Strafregisterauskunft) notwendig sind.

INFORMATIONEN ZUR GEPLANTEN GESCHÄFTSTÄTIGKEIT

  1. Business Plan
  2. Informationen und Dokumente zur Geldmittelherkunft, insbesondere Kontoauszüge, Steuererklärungen, Steuerbescheide, Bankbestätigungen, Bonitätsauskünfte und dergleichen

Bei den vorgenannten Informationen und Dokumenten handelt es sich um eine Erstinformation, damit die Geschäftsbeziehung vorbereitet werden kann. Der Umfang der darüber hinaus notwendigen Informationen und Dokumente richtet sich nach dem Umfang der Beauftragung der CS und wird nach Einigung darüber bekannt gegeben. Die Kundenseite nimmt zur Kenntnis, dass getätigte Anzahlungen nicht refundierbar sind, wenn CS zur Kündigung bzw. Nichtaufnahme der Geschäftsbeziehung aufgrund gesetzlicher Vorgaben verpflichtet ist.

PFLICHTEN DER KUNDENSEITE

Die Kundenseite verpflichtet sich, in Bezug auf vorstehende Maßnahmen und Pflichten ausschließlich vollständige, transparente und korrekte Informationen und/oder Dokumente zur Verfügung zu stellen. Weiters ist die Kundenseite verpflichtet, CS umgehend zu informieren, sollte an der Kundenseite personell und/oder strukturell Änderungen eintreten. Die Kundenseite erklärt sich ist mit der Verarbeitung der zur Verfügung gestellten Daten einverstanden, soweit die Verarbeitung für die Einhaltung der Sorgfaltspflichten von CS notwendig ist. Auf die Pflichten von CS gemäß §§ 365m ff. GewO und WieReG wird verwiesen.